Bereits im Oktober 2005 ins Forum cb.500.de gestelltTitel: Lebensversicherung
Der Bundesgerichtshof ( BGH ) - das oberste deutsche Zivilgericht - hat mit Urteil vom 12.10.2005, Az: IV ZR 162/03, 177/03 u. 245/03, entschieden, dass die zwischen 1994 und 2001 verwendeten Klauseln zu Abschlusskosten bei Lebensversicherungen unwirksam und auch nicht einseitig ( seitens der Versicherer ) durch neue Klauseln ersetzt werden durften.
Somit fehlt die vertragliche Grundlage, dass der Kunde überhaupt mit diesen überhöhten, unseligen Abschlusskosten belastet werden können. Diese Abschlusskosten - die sofort bei Vertragsbeginn fällig werden - fressen in der ersten Zeit die Zahlungen auf und stehen für die hohen Verluste bei Kündigungen oder Beitragsfreistellungen.
Zur Durchsetzung der sich aus diesem Urteil ergebenden Nachforderungen können die Kunden das kostenlose Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann nutzen oder sich über die Verbraucherverbände an einer Sammelklage ( siehe Rechtsberatungsgesetz - Artikel I § 3 Nr. 8 ) beteiligen.
Das Rechtsberatungsgesetz stärkt die Position der Verbraucherschutzverbände:
1. Sie können als Verband gegen "Allgemeine Geschäftsbedingungen" vorgehen und unfaire Klauseln verbieten lassen.
2. Daraus resultierende Ansprüche der Verbraucher können durch die Verbraucherschutzverbände gebündelt ( Sammelklage ) werden! Hierbei entfällt das Prozessrisiko für den Einzelnen!
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TW
Ob sich eine Lebensversicherung überhaupt noch lohnt, könnt ihr hier nachlesen und für euch selbst entscheiden!
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Do Okt 27, 2005 11:30
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Hallo,
bei einer außergerichtlichen Beschwerde an die jeweiligen Ombudsmänner bzw. an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) darf man auf keinen Fall die Verjährungsfristen aus den Augen verlieren.
Lehnt ein Versicherer eine Leistung schriftlich ab, muss der Kunde innerhalb von 6 Monaten Klage erheben - sonst erlischt ein möglicher Anspruch ( § 12, 3 Versicherungsvertragsgesetz ).
Wenn der Kunde aber zunächst den Ombudsmann oder die BaFin eingeschaltet hat, gibt es unterschiedliche Regelungen für die sogenannte "Verjährungshemmung":
a) Bei dem Versicherungs-Ombudsmann verlängert sich die Frist um die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Monats ( § 12 der Verfahrensordnung ). Da sich aber nicht alle privaten Versicherer an diese Verfahrensordnung des Versicherungs-Ombudsmannes gebunden haben, schaut bitte in der Liste der beteiligten Versicherer nach!
b) Beim PKV-Ombudsmann fallen die Verjährungsregelungen ungünstiger aus - hier endet die Verjährungshemmung spätestens 6 Monate nach Einlegung der Beschwerde ( § 5 Verfahrensordnung )!
c) Wer mit seiner Beschwerde die BaFin eingeschaltet hat, muss erst recht auf die Verjährungsfristen achten - die Beschwerde hat keinen Einluss auf den Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Fristen ( z.B. Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen ).
Gruß
TW
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