Autor Thema: Fahrgestellnummer / Fahrzeug-Identifizierungsnummer ( FIN )  (Gelesen 20186 mal)

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Diesen Thread habe ich bereits am 25. Oktober 2005 ins Forum cb500.de gestellt.



Hallo,

im amtlichen Sprachgebrauch ( Ziffer 4 des Kraftfahrzeugbriefes - alt - und unter Buchstabe E der Zulassungsbescheinigung Teil II - neu - ) heißt sie Fahrzeug-Identifizierungsnummer ( FIN ), international lautet sie Vehicle Identification Number ( VIN ).

In der Richtlinie 93/94/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften heißt es wie folgt:

"Sie soll es ermöglichen, daß jedes Fahrzeug - ohne daß andere Angaben herangezogen werden müssen - in einem Zeitraum von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem Fabrikschild und darüber hinaus mit Hilfe eines geeignten Verfahrens ( z.B. durch Schlagen oder Eindrücken ), mit dem ein Auslöschen oder eine Veränderung der Nummer vermieden wird, auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen an einer leicht zugänglichen Stelle auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen."

Vor 1993 und dem Erlass dieser Richtlinie reichte die Bandbreite von einfacher fortlaufender Nummerierung quer durch alle Baureihen bis zu durchdachten Lösungen, die alle Angaben über ein Motorrad verrieten.

Alle in Europa verkaufenden Anbieter rüsteten aber hinsichtlich der ab dem 17. Juli 2003 verbindlichen EG-Typgenehmigung auf eine 17-stellige Fahrgestellnummer um.

Anfang und Ende der aus drei Gruppen bestehenden Nummer sind genau vorgeschrieben. Die ersten drei Zeichen ( erste Gruppe ) sind immer der Weltherstellerschlüssel ( WMI - World Manufacturer Identification ).

Die letzten acht Zeichen ( dritte Gruppe ), von denen die letzten vier Ziffern sein müssen, dienen der eindeutigen Identifizierung eines ganz bestimmten Fahrzeugs. In der Praxis steht hier die fortlaufende Seriennummer.

Nur der sechstellige Mittelteil ( zweite Gruppe ) kann von den Fahrzeugherstellern frei gestaltet werden. In diesem Mittelteil werden Angaben über Typ, Variante und Ausstattung verschlüsselt erfasst.


Entschlüsselung anhand des Beispieles Honda



Ab ca. 1979 bis einschließlich 1995 11-stellige VIN

Beispiel: PC252200001

P: Hubraumklasse in cm³ ( A=bis 50, D=bis 70, H=bis 80, J=bis 125, K=bis 150, M=bis 250, N=bis 400, P=bis 600, R=bis 800, S= ab 800 )

C: Einsatzzweck ( B=Kleinmotorrad / ATC, C=Straße, D=Enduro, E=Geländesport ohne Straßenzulassung, F=Roller )

25: interne Produktionsnummer

2: Variante ( z.B. offene / gedrosselte Leistung oder Speichen-/ Gussräder )

2: Bauserie

00001: Seriennummer





Ab Modelljahr 1996 17-stellige VIN

Beispiel: JH2PC31B1TM000001


JH: WMI Honda Japan ( 1HF=Honda Amerika, ZDC=Honda Italien, VTM=Montesa / Honda Spanien )

PC31: Fahrzeugtyp ( hier: CBR 600 F )

B: Version ( Leistung, Ausrüstung etc. )

1: Kontrollziffer ( 0 bis 9 oder X )

T: Modelljahr ( T=1996, V=1997, W=1998, X=1999, Y=2000, 1=2001...5=2005 )

M: Fabrikkennung: ( M=Hamamatsu / Japan, K=Kumamoto / Japan, A=Ohio / Amerika, F=Atessa / Italien, E=Barcelona / Spanien )

000001: Seriennummer



Gruß


TW



Auch für die Maschinen der anderen Hersteller ( außer KTM  ) liegen die "Entschlüsselungen" der FIN vor.


( meine Zusammenfassung aus "Motorrad" )
 

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Fahrgestellnummer / Fahrzeug-Identifizierungsnummer ( FIN )
« Antwort #1 am: 19. März 2006, 11:53 »
Bereits im Oktober 2005 ins Forum cb.500.de gestellt

Titel: Lebensversicherung  


 
Der Bundesgerichtshof ( BGH ) - das oberste deutsche Zivilgericht - hat mit Urteil vom 12.10.2005, Az: IV ZR 162/03, 177/03 u. 245/03, entschieden, dass die zwischen 1994 und 2001 verwendeten Klauseln zu Abschlusskosten bei Lebensversicherungen unwirksam und auch nicht einseitig ( seitens der Versicherer ) durch neue Klauseln ersetzt werden durften.

Somit fehlt die vertragliche Grundlage, dass der Kunde überhaupt mit diesen überhöhten, unseligen Abschlusskosten belastet werden können. Diese Abschlusskosten - die sofort bei Vertragsbeginn fällig werden - fressen in der ersten Zeit die Zahlungen auf und stehen für die hohen Verluste bei Kündigungen oder Beitragsfreistellungen.

Zur Durchsetzung der sich aus diesem Urteil ergebenden Nachforderungen können die Kunden das kostenlose Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann nutzen oder sich über die Verbraucherverbände an einer Sammelklage ( siehe Rechtsberatungsgesetz - Artikel I § 3 Nr. 8 ) beteiligen.


Das Rechtsberatungsgesetz stärkt die Position der Verbraucherschutzverbände:


1. Sie können als Verband gegen "Allgemeine Geschäftsbedingungen" vorgehen und unfaire Klauseln verbieten lassen.

2. Daraus resultierende Ansprüche der Verbraucher können durch die Verbraucherschutzverbände gebündelt ( Sammelklage ) werden! Hierbei entfällt das Prozessrisiko für den Einzelnen!


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Gruß

TW


Ob sich eine Lebensversicherung überhaupt noch lohnt, könnt ihr hier nachlesen und für euch selbst entscheiden!
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Verfasst am:
Do Okt 27, 2005 11:30


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Hallo,

bei einer außergerichtlichen Beschwerde an die jeweiligen Ombudsmänner bzw. an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) darf man auf keinen Fall die Verjährungsfristen aus den Augen verlieren.

Lehnt ein Versicherer eine Leistung schriftlich ab, muss der Kunde innerhalb von 6 Monaten Klage erheben - sonst erlischt ein möglicher Anspruch ( § 12, 3 Versicherungsvertragsgesetz ).

Wenn der Kunde aber zunächst den Ombudsmann oder die BaFin eingeschaltet hat, gibt es unterschiedliche Regelungen für die sogenannte "Verjährungshemmung":

a) Bei dem Versicherungs-Ombudsmann verlängert sich die Frist um die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Monats ( § 12 der Verfahrensordnung ). Da sich aber nicht alle privaten Versicherer an diese Verfahrensordnung des Versicherungs-Ombudsmannes gebunden haben, schaut bitte in der Liste der beteiligten Versicherer nach!

b) Beim PKV-Ombudsmann fallen die Verjährungsregelungen ungünstiger aus - hier endet die Verjährungshemmung spätestens 6 Monate nach Einlegung der Beschwerde ( § 5 Verfahrensordnung )!

c) Wer mit seiner Beschwerde die BaFin eingeschaltet hat, muss erst recht auf die Verjährungsfristen achten - die Beschwerde hat keinen Einluss auf den Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Fristen ( z.B. Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen ).



Gruß

TW
 
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